TPD2 — EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU

Die Tobacco Products Directive 2 (TPD2) vom 3. April 2014 ist die zentrale europäische Rechts­grundlage für elektronische Zigaretten. Sie wurde in Deutschland durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) umgesetzt und legt EU-weit harmonisierte Mindeststandards fest.

Anwendungsbereich

Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU regelt elektronische Zigaretten und Nachfüll­behälter („refill containers"). Die TPD2 wurde am 20. Mai 2016 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar und gilt parallel zur nationalen Umsetzung weiter — bei Auslegungs­fragen kann sie als Referenz herangezogen werden.

Produktbezogene Höchstwerte

Die TPD2 schreibt für elektronische Zigaretten und Liquids EU-weit folgende Höchstwerte vor:

ParameterHöchstwert nach Art. 20 TPD2
Nikotinkonzentration im Liquid20 mg/ml
Volumen Einweg-E-Zigarette / Pod2 ml
Volumen Nachfüllbehälter (Liquidflasche)10 ml
Volumen Einwegkartusche2 ml

Diese Grenzwerte bedeuten in der Praxis: Eine Liquid-Flasche im Handel darf höchstens 10 ml fassen, ein vorbefüllter Pod oder eine Einwegzigarette höchstens 2 ml. Liquids mit mehr als 20 mg/ml Nikotin (z. B. „Shortfills" oder „Booster") dürfen in der EU nicht in Verkehr gebracht werden.

Bau- und Sicherheitsanforderungen

Art. 20 Abs. 3 TPD2 schreibt eine Reihe von Bauanforderungen vor:

Kennzeichnungs- und Warnpflichten

Verpackungen müssen folgende Angaben tragen:

EU-CEG: Meldung beim EU Common Entry Gate

Vor dem Inverkehrbringen müssen Hersteller und Importeure jedes Produkt sechs Monate im Voraus über das gemeinsame EU-Portal EU-CEG (Common Entry Gate) anmelden. Anzugeben sind:

Die nationalen Behörden — in Deutschland das BfR — können auf dieser Datenbasis Marktüberwachung betreiben.

Jährliche Berichtspflicht

Art. 20 Abs. 7 TPD2 verpflichtet Hersteller und Importeure zu einer jährlichen Berichterstattung an die zuständigen Behörden über Verkaufsmengen, Konsumenten­demografie und Marktentwicklung.

Häufige Fragen

Warum dürfen E-Liquid-Flaschen nur 10 ml fassen?

Die 10-ml-Grenze nach Art. 20 Abs. 3 TPD2 ist eine Sicherheitsmaßnahme: Bei nikotinhaltigen Liquids soll im Falle einer versehentlichen Ingestion (insbesondere durch Kinder) die maximal aufgenommene Nikotinmenge begrenzt sein.

Gilt die TPD2 auch in der Schweiz und in Großbritannien?

Nicht direkt. Die Schweiz hat eigene, an die TPD2 angelehnte Regeln. Großbritannien hat die TPD2 vor dem Brexit umgesetzt; die Grenzwerte gelten weitgehend fort, doch das UK pflegt mittlerweile eigene Vorschriften (z. B. das geplante Disposable-Verbot 2025).

Was ist der Unterschied zwischen TabakerzG und TPD2?

Die TPD2 ist die EU-Richtlinie, die in jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das TabakerzG ist die deutsche Umsetzung. Bei Auslegungsfragen kann die TPD2 als Auslegungs­hilfe herangezogen werden.