Jugendschutz bei elektronischen Zigaretten
Seit dem 1. April 2016 fallen elektronische Zigaretten — mit und ohne Nikotin — unter das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG). Verkauf und Konsum sind Personen unter 18 Jahren ausnahmslos untersagt.
§ 10 JuSchG — die zentrale Norm
Mit der Novelle vom 1. April 2016 (BGBl. I S. 369) wurde § 10 Abs. 4 JuSchG eingefügt, der das Tabakrauchen-Verbot auf E-Zigaretten ausdehnt:
- Abs. 1: In Gaststätten, Verkaufsstellen und in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und elektronische Zigaretten an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden.
- Abs. 2: Verbot des Konsums in Gaststätten und der Öffentlichkeit für Personen unter 18.
- Abs. 3: Verbot der Abgabe und des Konsums in Automaten, sofern diese nicht durch Altersverifikation gesichert sind.
- Abs. 4: Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter.
Vorzeigepflicht des Ausweises
Der Einzelhandel ist verpflichtet, sich bei jedem Verkauf vom Alter der Käufer:in zu überzeugen — bei Zweifeln über das Alter muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgezeigt werden. In der Praxis empfehlen Branchenverbände eine Kontrolle bei allen Personen, die jünger als 25 erscheinen.
Werbeverbot gegenüber Jugendlichen
Das Werbeverbot des TabakerzG (§ 19) wird durch § 10 JuSchG ergänzt. Untersagt sind insbesondere:
- Werbung in Medien, die sich vorwiegend an Jugendliche richten
- Verwendung von Comicfiguren, Cartoons oder anderen jugendaffinen Motiven in der Werbung
- Geschmacksbezeichnungen, die Süßwaren oder Limonaden ähneln, gerieten 2023 in die rechtspolitische Diskussion (geplante Verbote auf EU-Ebene und in einzelnen Mitgliedstaaten)
- Gratisproben oder Werbegeschenke an Personen unter 18
Bußgeldrahmen für den Einzelhandel
§ 28 JuSchG sieht für Verstöße gegen § 10 ein Bußgeld bis zu 50.000 € vor. Die Bußgeldhöhe hängt ab von:
- Wiederholung des Verstoßes
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- wirtschaftlichem Vorteil aus dem Verstoß
- Größe und Branchenstellung des Verkäufers
Zusätzlich kann die Gewerbeordnung greifen: Wiederholte Verstöße können bei gewerblichen Verkaufsstellen zur Gewerbeuntersagung führen.
Schutz von Schwangeren und Stillenden
§ 10 JuSchG schützt zwar formal nur Personen unter 18, das Tabakerzeugnisgesetz und der BfR weisen jedoch darauf hin, dass Nikotinkonsum während Schwangerschaft und Stillzeit auch über E-Zigaretten gesundheitliche Risiken birgt. Eine spezialgesetzliche Regelung für Schwangere besteht aber nicht.
Online-Handel und Altersverifikation
Für den Online-Verkauf gelten dieselben Altersgrenzen. Die Verifikation muss vor dem Versand und bei der Übergabe erfolgen — geregelt in der JuSchG-Durchführungsverordnung (JuSchG-DiV). Üblich sind:
- Personalausweis-Check beim Bestellprozess (z. B. SCHUFA-IdentCheck)
- persönliche Übergabe gegen Vorlage des Ausweises (z. B. „DHL Ident-Check", „Hermes IdentService")
- Altersverifikation per Video-Ident
Häufige Fragen
- Ab welchem Alter darf man E-Zigaretten in Deutschland kaufen?
Ausnahmslos ab 18 Jahren — gleich, ob nikotinhaltig oder nikotinfrei. Geregelt in § 10 Abs. 1 und Abs. 4 JuSchG.
- Was passiert, wenn ein Geschäft an Minderjährige verkauft?
Es droht ein Bußgeld bis 50.000 € nach § 28 JuSchG. Bei wiederholten Verstößen kann die Gewerbeerlaubnis entzogen werden.
- Dürfen Jugendliche elektronische Zigaretten geschenkt bekommen?
Auch das ist verboten. § 10 JuSchG verbietet sowohl Verkauf als auch Abgabe — also auch eine unentgeltliche Weitergabe an Personen unter 18.