BfR-Position
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist die zentrale wissenschaftliche Bewertungsbehörde für gesundheitliche Risiken in Deutschland. Es ist nach § 23 TabakerzG auch für die Notifizierung elektronischer Zigaretten zuständig und veröffentlicht regelmäßig Stellungnahmen zu Risikofragen.
Gesetzlicher Auftrag des BfR
Das BfR ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Aufgaben:
- wissenschaftliche Bewertung gesundheitlicher Risiken von Lebensmitteln, Chemikalien und Tabakerzeugnissen
- Annahme und Bewertung der Notifizierungen nach § 23 TabakerzG (über das EU-CEG-Portal)
- Veröffentlichung von Stellungnahmen, FAQs und Informationsschriften
- Beratung von Bundesregierung, Parlament und Landesbehörden
Risikobewertung gegenüber Tabakrauch
In seinen Stellungnahmen (zuletzt aktualisiert 2022/2023) hat das BfR folgende Grundpositionen formuliert:
- Geringere Schadstoffbelastung als Tabakrauch: E-Zigaretten-Aerosol enthält in der Regel deutlich geringere Mengen verbrennungstypischer Schadstoffe (PAK, Kohlenmonoxid, Nitrosamine) als Tabakrauch.
- Nicht „harmlos": Auch das Aerosol von E-Zigaretten enthält schädliche Substanzen — etwa Carbonyle (Formaldehyd, Acetaldehyd), Metalle aus Heizwendeln, mögliche Abbauprodukte von Propylenglykol bei hohen Temperaturen.
- Suchtgefahr durch Nikotin: Nikotin ist ein anerkanntes Suchtmittel; insbesondere bei Jugendlichen können Gewöhnungseffekte rasch eintreten.
- Langzeitfolgen unklar: Da das Produkt erst seit den frühen 2010er-Jahren in größerem Umfang konsumiert wird, fehlen Daten zu Langzeitwirkungen über 20–30 Jahre.
Bewertung einzelner Inhaltsstoffe
Das BfR hat zu zahlreichen Inhaltsstoffen Stellungnahmen veröffentlicht:
| Inhaltsstoff | BfR-Bewertung |
|---|---|
| Nikotin | anerkanntes Suchtmittel; gesundheitsschädlich in höheren Dosen |
| Propylenglykol (PG) | als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen; Inhalationstoxizität nicht abschließend bewertet |
| Pflanzliches Glycerin (VG) | als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen; bei thermischer Zersetzung Bildung von Acrolein möglich |
| Aromastoffe | Lebensmitteltauglichkeit ≠ Inhalationstauglichkeit; einzelne Aromen (Diacetyl, Acetylpropionyl) gesundheitlich bedenklich, daher in der EU eingeschränkt |
| Schwermetalle | Aus Heizwendeln können Nickel, Chrom, Blei in geringen Mengen ins Aerosol gelangen |
| Diacetyl | verbunden mit Bronchiolitis obliterans („Popcorn Lung"); in der EU für E-Liquids verboten |
Position zu Disposable Vapes
Zum Trend der Einweg-E-Zigaretten („Disposables") hat das BfR 2023 in einer eigenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die in Deutschland zulässigen 600-Züge-Produkte teils nicht mit den Vorgaben (max. 2 ml Tank, max. 20 mg/ml Nikotin) konform sind und dass die Entsorgung als Elektronikschrott (WEEE-Richtlinie) ein eigenes Umweltrisiko darstellt — insbesondere wegen der eingebauten Lithium-Ionen-Akkus.
Wo BfR-Stellungnahmen abrufbar sind
Alle Stellungnahmen, FAQs und Informationsschriften des BfR zur elektronischen Zigarette sind frei zugänglich auf der Website bfr.bund.de. Wichtige Dokumente: „Häufig gestellte Fragen zu E-Zigaretten" sowie die „Stellungnahme Nr. XXX/JJJJ" zu spezifischen Inhaltsstoff-Fragen.
Häufige Fragen
- Hält das BfR E-Zigaretten für eine gesunde Alternative zur Tabakzigarette?
Nein. Das BfR betont, dass elektronische Zigaretten nicht gesundheitlich unbedenklich sind. Es wird zwar eine geringere Schadstoffbelastung gegenüber Tabakrauch festgestellt, aber kein „harmloses“ oder „gesundheitsförderndes“ Produkt-Bild vertreten.
- Wer kann beim BfR Anfragen zu E-Zigaretten stellen?
Das BfR beantwortet Fachanfragen und veröffentlicht regelmäßig FAQs. Die Notifizierung neuer Produkte erfolgt nicht direkt beim BfR, sondern über das EU-CEG-Portal — das BfR wertet die übermittelten Daten aus.